Jugendordnung
TSG Bergedorf von 1860 e.V.
§1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinsjugend der TSG Bergedorf von 1860 e.V. sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugend.
§ 2 Organe
Organe der Vereinsjugend der TSG Bergedorf von 1860 e.V. sind:
- Jugendversammlung
- Vereinsjugendleitung
- Jugendversammlung der Abteilungen
§ 3 Jugendversammlung
a) Sie ist das höchste Organ der Jugend der TSG Bergedorf von 1860 e.V.
Sie besteht aus allen Mitgliedern vom vollendetem 13. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und den Jugendwartinnen/Jugendwarten der Abteilungen.
b) Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugendleitung
- Entgegennahme der Berichte des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung der Vereinsjugendleitung
- Wahl der Vereinsjugendleitung
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher von der Vereinsjugendleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge auf der offiziellen Internetseite der TSG Bergedorf veröffentlicht.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d) Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
e) Die Mitglieder der Jugendversammlung vom vollendeten 13. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 4 Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
- der/dem Vereinsjugendleiter*in und seinem/seiner Stellvertreter*in
- bis zu fünf Jugendvertreter*innen,
- zwei in der Jugendarbeit durch berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten erfahrene Mitglieder, die durch die/den Vereinsjugendleiter*in berufen werden
- der/dem für Jugendfragen zuständigen Referentin/Referenten mit beratender Stimme
Die/der Vereinsjugendleiter*in ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
Die Jugendvertreter*innen sind zwischen 16 und 21 Jahren.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel.
b) Aufgaben der Vereinsjugendleitung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit sowie die Wahrnehmung abteilungsübergreifender gesellschaftlicher Veranstaltungen
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
- Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten
- Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
- Pflege der internationalen Verständigung
- Durchführung von Aus- und Weiterbildungen in der Jugendarbeit
- Wahrnehmung der Grundsätze der Hamburger Sportjugend sowie Vertretung der Interessen der Vereinsjugend in der Hamburger Sportjugend.
- Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Die/der Vereinsjugendleiter*in vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Zur Bewältigung der Aufgaben kann die Vereinsjugendleitung Ausschüsse einsetzen oder wählen lassen.
Gegen Kinder und Jugendliche, die sich oder Maßnahmen gegen die Interessen des Vereins richten, können Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 3 und des § 17 Abs. 6 der Vereinssatzung ergriffen werden. Solche Maßnahmen können zu Lasten von Jugendlichen nicht ohne die Anhörung der/des Vereinsjugendleiterin/Vereinsjugendleiters ergriffen werden.
c) Beschlüsse
Die Vereinsjugendleitung ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsjugendleiters.
§ 5 Jugendversammlung der Abteilungen
a) Die Jugendversammlungen der Abteilungen sind das oberste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins.
Sie bestehen aus den Mitgliedern der Abteilungen vom vollendeten 13. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und aus allen innerhalb der Jugendabteilung gewählten und berufenen Mitarbeiter*innen.
b) Aufgaben der Jugendversammlung der Abteilungen sind:
- Entgegennahme des Berichtes der Jugendwartin/des Jugendwartes
- Entlastung der Jugendwartin/des Jugendwartes
- Wahl der Jugendwartin/des Jugendwartes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
c) Die ordentliche Jugendversammlung der Abteilung findet jährlich vor der Abteilungsversammlung der jeweiligen Abteilung statt. Sie wird zwei Wochen vorher von dem Jugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge auf der offiziellen Internetseite der TSG Bergedorf veröffentlicht.
d) Die Jugendversammlung der Abteilung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
e) Die Mitglieder der Abteilung zwischen dem vollendeten 13. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 6 Jugendtat
Die Vereinsjugendleitung verfügt über einen eigenen Etat.
Die Vereinsjugend arbeitet wirtschaftlich selbstständig. Etatüberschreitungen sind unzulässig. Der Etat wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7 Rechenschaft über die Mittelverwendung
Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsjugendetats ist die/der Vereinsjugendleiter*in verantwortlich.
§ 8 Besondere Bestimmungen
Die Bestimmungen der Satzung sowie der Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung gelten analog.
§ 9 Änderung der Jugendordnung
Beschlüsse, durch welche die Jugendordnung geändert wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen der Jugendversammlung.
§ 10 Inkrafttreten
Die Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 10.11.2020 beschlossen. Sie tritt am 10.11.2020 in Kraft.
Hamburg, den 10. November 2020