Satzung
TSG Bergedorf von 1860 e.V.
Präambel
Die Turn- und Sportgemeinschaft Bergedorf von 1860 e.V. will durch ihre Tätigkeit der Lebensfreude, der Gesundheit und der Bildung des Mitmenschen dienen. Wichtig erscheint eine sinnvolle Gestaltung der freien Zeit für alle Mitglieder durch Betätigung bei Turnen, Spiel und Sport.
Die Grundsätze der deutschen Turn- und Sportbewegung gelten als Richtschnur für die Arbeit des Vereins.
Die Satzung und Willenserklärungen der Turn- und Sportgemeinschaft Bergedorf von 1860 e.V. sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Anmerkung
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird für die Personenbezeichnung, wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich, grammatikalisch ausschließlich die männliche Form verwendet.
§1 Name und Sitz, Gerichtsstand, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Bergedorf von 1860 e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Der Verein ist aus dem im Januar 1965 erfolgten Zusammenschluss der Bergedorfer Turnerschaft von 1860 e.V. und Spiel und Sport Bergedorf von 1902 e.V. entstanden. Er ist Rechtsnachfolger beider Vereine.
Als Gründungstag gilt der 01. Juni 1860. - Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg ist am 03. Mai 1965 erfolgt. Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg-Bergedorf.
- Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
Der Verein führt ein eigenes Abzeichen. Im Vereinsabzeichen ist das Bergedorfer Stadtwappen enthalten. Daneben kann ein zeitgemäßes Logo verwendet werden. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit
- Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur, der Kriminalprävention und der Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Ausübung, die Pflege und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch seine Mitglieder im Sinne des Amateurgedankens,
b. das Betreiben von Bewegungskindergärten,
c. das Betreiben von Einrichtungen der Jugendpflege,
d. die Übernahme von Trägerschaften im Ganztagsschulbereich.
e. Maßnahmen zur Prävention von sexualisierter Gewalt (u.a. Benennung von Vertrauenspersonen, Erstellung von Handlungsrichtlinien im Verdachtsfall, Einführung eines Ehrenkodex, Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, Schulungen und Informationsveranstaltungen).
Der Verein widmet sich der Aufgabe, der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung und besonderen sozialen Schwierigkeiten, durch die Förderung der Freizeitgestaltung und des Sports entgegenzuwirken. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Vergütungen für die Vereinstätigkeit
a. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung i.S.des § 3 Nr. 26 a EStG ist vertraglich zu regeln.
c. Zur Erledigung weiterer Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
d. Des Weiteren kann der Vorstand bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Mitglieder oder Dritte vergeben.
e. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben dabei das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
f. Verzichtet ein Anspruchsberechtigter gegenüber dem Verein auf Auszahlung seiner Vergütung gegen eine Spendenbescheinigung, muss eine Verzichtserklärung nach Erbringung der Tätigkeit zu den Vereinsunterlagen genommen werden. - Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist unteilbar; es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
- Der Verein führt folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Passive Mitglieder; dies sind Mitglieder, die den Verein fördern und nicht am Vereinsangebot teilhaben.
- Ehrenmitglieder; dies sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
- Kurzzeitmitglieder; dies sind Mitglieder für bestimmte erklärte Zeiträume.
- Fördermitglieder, dies sind Mitglieder, die eine Abteilung im Verein unterstützen, jedoch nicht amVereinsangebot teilhaben.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages.
- Der Beitritt erfolgt durch einen Aufnahmeantrag, oder durch einen dafür vorgesehenen Online-Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme abschließend entscheidet.
Die Aufnahme ist vom Verein schriftlich zu bestätigen. - Aufnahmeanträge noch Minderjähriger müssen von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Ein Austritt ist zum 30.6 und 31.12 eines Jahres möglich, wenn er spätestens sechs Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wurde.
Die gleiche Frist gilt für den Austritt aus einzelnen Abteilungen und für die Umstellung von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Frist zulassen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln. - Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen
- für wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
- für unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und dem Ansehen des Vereins schadet,
- wegen Verletzung der Beitragspflicht.
Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Anhörung in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu geben. Hierzu ist das Mitglied schriftlich vom Vorstand aufzufordern bzw. zu laden.
Nimmt das Mitglied diese Möglichkeiten nicht war, ist ohne Anhörung zu entscheiden.
Gegen den Ausschluss steht die Berufung an das Schiedsgericht frei. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Das Ausschlußverfahren gilt nicht bei Verletzung der Beitragspflicht; diese können zum sofortigen Ausschluß führen.
§ 7 Beiträge
- Beiträge sind eine Bringschuld.
- Die Höhe der Beiträge und eines evtl. Eintrittsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten, und zwar entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise entweder zum Ersten eines Monats, zum Ersten eines Quartals oder jeweils zum 02. Januar eines Jahres.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über höhere Umlagen entscheidet die Delegiertenversammlung.
- Für einzelne Fach-/ Sportbereiche dürfen Sonderbeiträge /-zahlungen erhoben werden.
Sonderbeiträge /-zahlungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand. - Für die noch nicht volljährigen Mitglieder sind die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung der Beiträge zu verpflichten.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
- Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und Gewohnheiten anzupassen.
- Jede Änderung von Beiträgen, Umlagen, Sonderzahlungen, Sonderbeiträgen, Einführung von neuen Beiträgen ist den Mitgliedern mindestens zwei Monate vorher in den Publikationen des Vereins anzuzeigen.
§ 8 Rechte und Pflichten, Stimmrecht und Wählbarkeit
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet oder geschädigt werden könnten.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl der Vereinsjugendleitung steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 13. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie den Jugendleitern, Jugendgruppenleitern und Jugendwarten zu. Bei der Wahl der Jugendwarte der Abteilungen steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 13. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.
- Gewählt werden können alle volljährigen und alle voll geschäftsfähigen Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung sind die nach der Jugendordnung vorgesehenen Jugendvertreter.
- Für Kurzzeitmitglieder gelten die Regelungen über die Mitgliedschaft gleichermaßen; dies gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind in die Ehrenämter des Vereins nicht wählbar.
- Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Ziele des Vereins sowie die Bestimmungen der Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen an.
§ 9 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
- die Delegiertenversammlung
- der Aufsichtsrat
- der Vorstand
- die Versammlung der Mitglieder nach § 24
§ 10 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins, in der jeder Delegierte eine Stimme hat.
Sie besteht aus den Delegierten- der Abteilungen und der Untergliederungen Bult, Sportforum, Kissland und be.Fit
- bis 50 Mitglieder ein Delegierter
- bis 100 Mitglieder zwei Delegierte
- bis 150 Mitglieder drei Delegierte
- bis 500 Mitglieder vier Delegierte
- über 500 Mitglieder fünf Delegierte
maßgebend ist die Zahl der Mitglieder zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres.
- aller weiteren Untergliederungen, das sind Abteilungsähnliche Organisationseinheiten ohne dass diese Abteilungen im Sinne von § 19 sind, mit je einem Delegierten
- der Ausschüsse (nach § 17, Abs. 5), des Schiedsgerichtes und des Baschi-Clubs mit jeweils einem Delegierten
- und den Mitgliedern
- des Vorstandes
- des Aufsichtsrates
- der Vereinsjugendleitung
- des Vertrauensausschusses, soweit sie Mitglieder des Vereins sind
- sowie den Rechnungsprüfern und Sonderbeauftragten.
- der Abteilungen und der Untergliederungen Bult, Sportforum, Kissland und be.Fit
- Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich im Juni statt.
Die Delegiertenversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Delegiertenversammlungen finden in einem nur für die berechtigten Teilnehmer der Delegiertenversammlung zugänglichen Chatroom oder Videokonferenzraum bzw. einem anderen geeigneten System statt. Die Teilnehmer müssen sich dazu über gesonderte Zugangsdaten anmelden. Die Zugangsdaten sind jeweils nur für die jeweilige Delegiertenversammlung gültig. Die teilnahmeberechtigten Personen, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, erhalten die Zugangsdaten per E-Mail, die Übrigen erhalten die Zugangsdaten per Brief. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten drei Tage vor der Delegiertenversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor der Delegiertenversammlung an die zuletzt mitgeteilte Postanschrift. Die Empfänger sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. - Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Aufsichtsrat beschließt
- der Vorstand beschließt
- mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt haben.
- Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an die Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Versammlung.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss enthalten:- Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Aufsichtsrates
- Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- ggf. Bestätigung des Vereinsjugendwartes
- Beschlussfassung über den vom Aufsichtsrat genehmigten Haushaltsvoranschlag
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Verschiedenes
- An der Delegiertenversammlung sind grundsätzlich nur Delegierte teilnahmeberechtigt. Der Versammlungsleiter kann Gästen ohne Stimm- und Rederecht die Teilnahme an der Delegiertenversammlung gestatten, sofern die Delegiertenversammlung diesem zustimmt.
§ 11 Wahlmodus der Delegierten
- Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der Abteilungen ist in § 19 Abs. 2 geregelt.
- Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der Untergliederungen ist auf einer Versammlung der jeweiligen Untergliederungen durchzuführen.
- Die Ausschüsse, das Schiedsgericht und der Baschi-Club benennen jeweils einen Delegierten und einen Ersatzdelegierten.
- Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind dem Vorstand schriftlich aufzugeben.
§ 12 Aufgaben und Abstimmung
- Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
- Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
- Entgegennahme der und Aussprache über die Jahresberichte
- des Vorsitzenden
- der stellv. Vorsitzenden
- des Vereinsjugendleiters
- der Rechnungsprüfer
- des Aufsichtsrates
- Entlastung des Vorstandes für die von ihm veranworteten Beschlüsse und Maßnahmen
- Entlastung des Aufsichtsrates für die von ihm veranworteten Beschlüsse und Maßnahmen
- Beschlussfassung über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen der Delegiertenversammlung und der Finanzordnung, sowie der Genehmigung der Jugendordnung
- Beschlussfassung über einen Nachtragshaushalt des laufenden Geschäftsjahres
- Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, der Rechnungsprüfer*innen, der Mitglieder des Schiedsgerichtes und einer Ombudsperson (Good Vovernance) sowie Bestätigung der*s Vereinsjugendleiter*in und seiner*s bzw. ihrer*s Stellvertreter*in
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Wahl von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Umlagen nach § 7 Abs. 3 der Satzung
- Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
Sollte keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, hat der Vorstand unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die mit unveränderter Tagesordnung binnen eines Monats nach der vorangegangenen, beschlussunfähigen Delegiertenversammlung stattzufinden hat und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der erneuten Einladung hin zuweisen. - Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierte beschlossen werden.
- Beschlüsse über die Abwahl des gesamten Aufsichtsrates (Misstrauensvotum) sind dem Beschluss- und Abstimmungsverfahren nach Absatz 4 gleichgestellt. Diese Beschlüsse müssen von einer Delegiertenversammlung, die nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung stattfinden darf, mit gleicher Mehrheit (drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
bestätigt werden. - Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
- Näheres ist in einer Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung zu regeln.
§ 13 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Vereinsmitgliedern. Mindestens vier der Aufsichtsratsmitglieder müssen mindestens seit vier Jahren Mitglied im Verein sein.
- Über die von der Delegiertenversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder wird schriftlich abgestimmt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Mitglieder zum Aufsichtsrat zu wählen sind. Auf jeden Kandidaten darf nur eine Stimme entfallen.
- Sowohl bei der Erstwahl als auch im Falle einer vollständigen Neuwahl des Aufsichtsrates sind diejenigen vier Aufsichtsratsmitglieder für die Amtszeit von vier Jahren gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind; die jeweils weiteren drei gewählten Aufsichtsratsmitglieder sind lediglich für zwei Jahre gewählt.
- Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Verein stehen oder auf anderer Basis für diesen entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. Satzungsgemäß gewählte Inhaber eines Ehrenamtes oder Mitglieder anderer Organe können nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder sein.
- In Aufsichtsratssitzungen ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens vier der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden grundsätzlich in Präsenzversammlungen beschlossen. Auch die schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein Aufsichtsratsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen. - Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des erweiterten Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitgliedes eines Vereinsorgans durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
abberufen werden. Dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied ist nach vorheriger Offenlegung der Gründe, die der beabsichtigten Abberufung zugrunde liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Delegiertenversammlung vakant. Sobald mehr als drei Aufsichtsratsmitglieder ausgeschieden sind, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl einzuberufen.
- Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter während seiner Mandatszeit aus dem Aufsichtsrat aus oder legen sie ihre Tätigkeit als Vorsitzender oder Stellvertreter nieder, so hat der Aufsichtsrat diese Ämter für die restliche Dauer unverzüglich neu zu besetzen.
§ 14 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates
- Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.
- Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Er bestellt den geschäftsführenden Vorstand und beruft ihn ab.
Diese Vorstandsmitglieder können für die Dauer von bis zu vier Jahren bestellt werden. Ist diese Frist abgelaufen ohne dass ein neues Vorstandsmitglied bestellt ist, bleibt das bisherige Vorstandsmitglied bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Erneute Bestellungen sind möglich.
Die Bestellung bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf der Zustimmung von mindestens vier Aufsichtsratsmitgliedern.
Der Aufsichtsrat schließt die Verträge mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern ab.
Anstellungsverträge für hauptamtlich bestellte Vorstandsmitglieder enden mit Ablauf der Amtsperiode. - Haushaltsvoranschläge bedürfen vor der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung der Zustimmung des Aufsichtsrates.
- Er bestellt den Wirtschaftsprüfer, der nach Abschluss des Geschäftsjahres den vom Vorstand erstellten Geschäftsabschluss zu prüfen hat.
- Der Geschäftsabschluss bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates.
- Er überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu.
- Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
- Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
- Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
- Abschluss von Darlehensverträgen, Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften ab 50.000,00 EURO
- Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder fünf Jahre überschreiten, mit Ausnahme von unbefristeten Arbeitsverträgen, oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenwert von mehr als 50.000,00 EURO haben.
- Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftordnung.
- Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der Aufsichtsrat Ausschüsse einrichten oder sich externe Hilfe bedienen.
- Sitzungen des Aufsichtsrates müssen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden.
- Über die Inhalte und Beschlüsse der Aufsichtsratssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.
Dieses ist von dem jeweiligen Protokollführer sowie der Leitung einer Aufsichtsratssitzung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates binnen vierzehn Tagen zu übersenden. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden dem Vorstand binnen vierzehn Tagen nach Beschlussfassung zugeleitet. - Erklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem seinem Stellvertreter abgegeben.
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand wird gebildet aus
dem geschäftsführenden Vorstand, das sind
- der Vorsitzende,
- drei stellvertretende Vorsitzende,
sowie
- dem Geschäftsführer,
- den Ehrenvorsitzenden,
- dem Vereinsjugendleiter. - Scheidet der Vereinsjugendleiter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird das Amt durch seinen Stellvertreter ausgeübt.
- Ehrenvorsitzende und Geschäftsführer haben kein Stimmrecht. Der Vereinsjugendleiter und sein Vertreter haben Stimmrecht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 erfüllt sind.
§ 16 Geschäftsführung und Vertretung nach § 26 Abs. 2 BGB
- Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins obliegen dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand). Jeweils zwei sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
- Nur der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Verein im Rahmen seiner Zuständigkeit in der Öffentlichkeit zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben.
§ 17 Rechte und Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere- Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Aufsichtsrates
- Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der Vereinsarbeit
- Erstellung des Jahresvoranschlages, des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlungen
- Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften mit Ausnahme von hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern
- die angemessene Verwendung und Verteilung des Abteilungsetats für den Erwachsenen- und Jugendbereich
- die Abstimmung mit dem Aufsichtsrat über die Ziele, sportpolitischen Entwicklungen und Strategien des Vereins bzw. des Vorstandes mindestens einmal im Jahr vor der Delegiertenversammlung
- Bildung neuer Abteilungen
- Bestimmung von Untergliederungen
- Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen. Der Vorstand kann Entscheidungen von Abteilungen und Untergliederungen aufheben und dann auch selbst entscheiden.
- Der Vorstand schließt Verträge ab, mit Ausnahme von Verträgen nach § 14 Abs. 3 Satz 5.
Der Vorstand kann sein Recht zum Abschluss von Verträgen delegieren. Das gilt nicht für:
- Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis von länger als einem Jahr begründen
- Verträge, welche eine Abteilung zu laufenden Leistungen mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr verpflichten
- Miet- und Pachtverträge
- Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen.
Bei Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen erfüllt der Vorstand die Arbeitgeberfunktion im Sinne von Dienstvorgesetzten und übt die Disziplinargewalt aus. Dies gilt nicht für die vom Aufsichtsrat abgeschlossenen Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträge. - Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber dem Vorstand über seine Handlungen berichtspflichtig. Gleiches gilt gegenüber dem Aufsichtsrat auf dessen Anforderung hin. Bei Abwesenheit von geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern oder des Vereinsjugendleiters bzw. seines Vertreters sind diese über die Absicht, Beschlüsse zu fassen, vorher zu informieren.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden oder einberufen und einzelne Aufgaben auf Sonderbeauftragte delegieren.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit zu entbinden.
Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Turn- und Sportbetrieb vorübergehend ausschließen.
Den betroffenen Mitgliedern und Mitarbeitern steht die Berufung an das Schiedsgericht zu. Diese ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden. - Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen mit Ausnahme der in der Satzung geregelten
Ordnungen. Diese sind den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden grds. In Präsenzversammlungen beschlossen.
Auch die schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Formen der Beschlussfassung des Vorstandes sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich
widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen.
§ 18 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Vorstand
- den gewählten Leitern der Abteilungen einschl. der Jugendwarte
- Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand in grundsätzlichen und ressortübergreifenden Angelegenheiten beraten und unterstützen und somit zur Verwirklichung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen oder vom Vorstand erarbeiteten Ziele beitragen.
- Er tagt mindestens zweimal jährlich und wird vom Vorstand einberufen.
- Hauptamtliche Referats- und Abteilungsleiter sowie der stellvertretende Vereinsjugendleiter nehmen an allen Zusammenkünften des erweiterten Vorstandes teil.
§ 19 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
Abteilungen werden von der Abteilungsleitung geleitet. Diese besteht aus dem Abteilungsleiter, evtl. einem oder mehreren Stellvertreter/n, evtl. dem Jugendwart und evtl. Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen werden können.
Die Abteilungsleiter müssen vom Vorstand bestätigt werden.
Ist die Funktion des Leiters einer Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine Neubesetzung durch Wahl in einer Abteilungsversammlung erfolgt ist. - Auf den jährlich stattfindenden Abteilungsversammlungen, die von der Abteilungsleitung einzuberufen sind, werden
- Mitglieder der Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern der Abteilung gewählt
- die Delegierten und die Ersatzdelegierten nach dem Delegiertenschlüssel (§ 10 Abs.1) für die Delegiertenversammlung des Vereins gewählt
Die Versammlungen der Abteilungen sind bis spätestens zum 30.04. eines Jahres durchzuführen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Abteilungsvorstand. Sie muss durch Ein ladung auf der offiziellen Internetseite der TSG Bergedorf erfolgen. Zusätzlich kann auch schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Zwischen dem Tage der Bekanntgabe der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Die Integrationssportabteilung kann von den Bestimmungen des Abs. 2 abweichen. Die Abteilungsleitung und die Übungsleiter wählen dann aus ihrer Mitte die Delegierten. - Die Abteilungen arbeiten selbständig. Ihre Arbeitsweise muss mit den Gesamtinteressen und Zielen des Vereins in Einklang stehen.
Die Abteilungen können im Rahmen dieser Satzung eine Abteilungsordnung beschließen. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Gleiches gilt für bestehende Abteilungsordnungen.
Soweit Abteilungsordnungen nicht oder nur teilweise im Einklang mit der Satzung stehen, sind sie im Ganzen nichtig.
Abteilungen ohne eigene Ordnung verfahren in Abteilungsangelegenheiten analog der Vorgaben dieser Satzung und der Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung.
4. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
Die Vertretung in den Fachverbänden obliegt grundsätzlich den Abteilungen.
Die Abteilungsleitung ist berechtigt, den Verein für den Geschäftsbereich seiner Abteilung nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich unter Beachtung des § 17 Abs. 3 im Rahmen des Abteilungsetats zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt nur bis zu einem Geschäfts- und
Gegenstandswert in Höhe von Euro 5.000,--.
5. Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden.
Die Abteilungen sind berechtigt, den ihnen vom Vorstand zugebilligten Etat in eigener Verantwortung zu verwalten.
Die Abteilungen entscheiden über die Eingruppierung in die jeweiligen Beitragsstufen der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung. Hierzu bedarf es eines Beschlusses einer Abteilungsleitung, welcher wiederum vom Vorstand genehmigt werden muss.
Spenden oder sonstige Finanzmittel, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen der Abteilung in voller Höhe zu.
Verpflichtungen dürfen innerhalb eines Geschäftsjahres nur bis zur Höhe des Etats eingegangen werden. Etatüberschreitungen sowie Verpflichtungen mit Wirkung in folgende Geschäftsjahre bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Abteilungsveranstaltungen, die nicht ausschließlich aus dem Etat der Abteilungen finanziert werden und / oder mit Bedeutung über die Region Bergedorf hinausgehen, sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Vorlage eines Veranstaltungs- und Finanzierungskonzeptes schriftlich anzuzeigen.
Sollten Abteilungen gegen Regelungen der Satzung oder gegen den Etat verstoßen und der Verein deshalb Aufwendungen haben, sind diese von der Abteilung zu tragen.
§ 20 Vereinsjugend und Jugendvertretung
- Die Vereinsjugend besteht aus allen Mitgliedern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
- Die Vereinsjugend wählt auf ihrer jährlichen Versammlung (Jugendversammlung) die Vereinsjugendleitung, der die Geschäftsführung der Vereinsjugend obliegt. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und von der Delegiertenversammlung genehmigt werden muss. Die Jugendordnung muss im Einklang mit der Satzung stehen.
- Die Jugendvertretung besteht aus der Jugendversammlung und der Vereinsjugendleitung.
- Die Vereinsjugendleitung arbeitet selbständig und erhält vom Vorstand einen Etat zur Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Vereinsjugendleiter hat dem Vorstand über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen.
- Die Jugendlichen einer Abteilung vom vollendeten 13. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wählen sich einen Jugendwart. Dieser vertritt die Interessen der Jugendlichen in der Abteilung, und im erweiterten Vorstand. Jugendwarte sind Mitglieder der Jugendversammlung.
- Die Abteilungsleitung hat dem Jugendwart finanzielle Mittel aus dem vom Vorstand zugeteiltem Etat auf Antrag zur Verfügung zu stellen.
§ 21 Rechnungsprüfer
- Zur Rechnungsprüfung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.
- Die Rechnungsprüfer werden von der Delegiertenversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein und keine Kassengeschäfte verwalten.
- Sie haben die Kassenführung zu prüfen und das Ergebnis dem Vorstand schriftlich vor Einberufung der Delegiertenversammlung mitzuteilen.
- Über die rechnerischen Prüfungen hinaus kann auch über sachliche Feststellungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berichtet werden.
- Der Delegiertenversammlung ist jährlich Bericht zu erstatten.
§ 22 Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern.
- Die Wahl erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Alle Mitglieder des Vereins unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit.
- Das Schiedsgericht entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten in Vereinsangelegenheiten zwischen:
- einzelnen Mitgliedern und Organen des Vereins
- Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
§ 23 Good Governance
Der Vorstand beschließt ein Good Governance-Konzept. Die Verfahrensweisen und Regeln sind für alle Mitglieder, für alle Funktionsträger und die hauptamtlichen Mitarbeitenden bindend.
Die Ombudsperson wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Ombudsperson wird im Rahmen des Good Governance-Konzeptes selbstständig und unabhängig tätig.
Sanktionen im Sinne des Good Governance-Konzeptes können sein:
Interne Verwarnung, Rüge mit/ohne Veröffentlichung, Verpflichtung zu spezifischer Fortbildung/Schulung, Verpflichtung zur Mitarbeit in spezifischem Vereinsprojekt, zeitlich befristete Suspendierung einer Vereinsfunktion, zeitlich befristete Suspendierung der Mitgliedschaft, Aberkennung von Ehrungen, dauerhafter Ausschluss von Vereinsämtern.
§ 24 Protokollierung der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Schiedsgerichts, der Ausschüsse, der Abteilungsversammlungen, der Jugendversammlung sowie der Jugendvertretung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Protokolle sind binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung dem Vorstand zuzuleiten.
- Protokolle der Delegiertenversammlung liegen allen Mitgliedern auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus.
§ 25 Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. - Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 26 Auflösung des Vereins / Wegfall des Vereinszwecks
- Über die Auflösung des Vereins entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer Versammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Dieser Beschluss muss auf einer weiteren Versammlung der Mitglieder, die nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung stattfinden darf, mit gleicher Mehrheit (Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) bestätigt werden.
Die Ziffern 3 und 4 des § 10 dieser Satzung gelten entsprechend. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 26. Juni 2023